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Rundfunkbeitrag für Unternehmen und Institutionen

Auch Unternehmen, Vereine und öffentliche Einrichtungen sind beitragspflichtig. Die Berechnung folgt einer eigenen Staffelsystematik.

Neben Privathaushalten unterliegen auch Unternehmen, Institutionen und gemeinnützige Einrichtungen der Beitragspflicht. Die Höhe richtet sich nicht nach einer einheitlichen Pauschale, sondern nach der Anzahl der Beschäftigten je Betriebsstätte sowie nach gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen und Hotel- bzw. Gästezimmern.

Definition: Betriebsstätte

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit oder Anlage, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt wird und in der zu erwerbsmäßigen oder gemeinnützigen Zwecken gearbeitet wird. Beispiele sind Büros, Praxen, Werkstätten, Lagerhallen, Ladengeschäfte oder Vereinsräume.

Staffel nach Beschäftigtenzahl

Die monatliche Beitragshöhe für eine Betriebsstätte hängt von der durchschnittlichen Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ab. Inhaber und Auszubildende zählen dabei nicht mit. Die Staffelung im Überblick (Stand 2026):

  • 0 bis 8 Beschäftigte: 1/3 Beitrag
  • 9 bis 19 Beschäftigte: 1 Beitrag
  • 20 bis 49 Beschäftigte: 2 Beiträge
  • 50 bis 249 Beschäftigte: 5 Beiträge
  • 250 bis 499 Beschäftigte: 10 Beiträge
  • 500 bis 999 Beschäftigte: 20 Beiträge
  • 1.000 bis 4.999 Beschäftigte: 40 Beiträge
  • 5.000 bis 9.999 Beschäftigte: 80 Beiträge
  • 10.000 bis 19.999 Beschäftigte: 120 Beiträge
  • ab 20.000 Beschäftigte: 180 Beiträge

Ein „Beitrag" entspricht dem regulären Wohnungsbeitrag von 18,36 Euro.

Kraftfahrzeuge

Für jedes gewerblich genutzte Kraftfahrzeug ist ein Drittel eines Beitrags zu entrichten. Pro Betriebsstätte ist jedoch immer ein Fahrzeug beitragsfrei.

Hotel- und Gästezimmer

Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen entrichten ab dem zweiten Zimmer einen zusätzlichen Beitrag von einem Drittel je Zimmer bzw. Ferienwohnung. Das erste Zimmer ist beitragsfrei.

Gemeinnützige Einrichtungen

Für anerkannt gemeinnützige Einrichtungen – etwa Schulen, Hochschulen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Jugendherbergen – gilt ein Höchstbeitrag in Höhe eines Beitrags pro Betriebsstätte. Damit soll eine unverhältnismäßige Belastung gemeinnütziger Akteure vermieden werden.

Anmeldung und Berechnung

Unternehmen melden ihre Betriebsstätten selbstständig beim Beitragsservice an. Dabei sind Angaben zu Anschrift, Zahl der Beschäftigten und Fahrzeugen erforderlich. Änderungen – etwa eine wachsende oder schrumpfende Belegschaft – sind regelmäßig zu aktualisieren.

Praxistipps für Unternehmen

  • Führen Sie eine aktuelle Übersicht über alle Betriebsstätten und deren Beschäftigtenzahl.
  • Beachten Sie, dass Inhaber, Geschäftsführer und Auszubildende nicht in die Staffelberechnung einfließen.
  • Prüfen Sie bei mehreren Standorten, ob Sie alle als eigenständige Betriebsstätten erfasst haben.
  • Dokumentieren Sie die Zuordnung gewerblich genutzter Fahrzeuge.

Widerspruch und Rechtsweg

Wie bei Privatpersonen können Unternehmen gegen Festsetzungsbescheide innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch einlegen. Bei komplexen Strukturen empfiehlt sich die Beratung durch eine Steuerkanzlei oder eine spezialisierte Anwaltskanzlei.

Offizielle Informationen

Eine ausführliche Darstellung sowie alle Formulare finden Sie im Bereich „Unternehmen, Institutionen und Vereine" unter rundfunkbeitrag.de. Dort ist auch ein Beitragsrechner für Unternehmen verfügbar.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie ausschließlich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio oder bei Ihrer zuständigen Landesrundfunkanstalt.

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