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Befreiung & Ermäßigung8 Min. Lesezeit

Befreiung vom Rundfunkbeitrag – Wer hat Anspruch?

Bestimmte Personengruppen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Wir geben einen sachlichen Überblick über die Voraussetzungen.

Der Rundfunkbeitrag ist grundsätzlich von jeder Wohnung zu entrichten. Der Gesetzgeber sieht jedoch in bestimmten Fällen eine vollständige Befreiung oder eine Ermäßigung auf ein Drittel des regulären Beitrags vor. Die Voraussetzungen sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 4) abschließend geregelt.

Wer kann eine vollständige Befreiung beantragen?

  • Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II)
  • Bezieher von Sozialhilfe nach SGB XII
  • Personen mit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Empfänger von BAföG als Vollzuschuss, sofern sie nicht mehr im Haushalt der Eltern leben
  • Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld unter bestimmten Voraussetzungen
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Taubblinde Menschen sowie Empfänger von Blindenhilfe

Wer hat Anspruch auf Ermäßigung?

Eine Ermäßigung auf 6,12 Euro monatlich (ein Drittel) ist möglich für:

  • Menschen mit dem Merkzeichen „RF" im Schwerbehindertenausweis (z. B. blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 60, hörgeschädigte Menschen, die auch mit Hörhilfen dem gesprochenen Wort nicht ausreichend folgen können, oder Personen mit einem GdB von mindestens 80, die nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können)

Härtefallregelung

Auch wer keine der genannten Sozialleistungen bezieht, kann in besonderen Fällen einen Härtefallantrag stellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das Einkommen nachweislich nur geringfügig über dem Regelsatz für Sozialleistungen liegt. Die Entscheidung erfolgt im Einzelfall.

Wie wird der Antrag gestellt?

Der Antrag ist schriftlich oder online beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zu stellen. Erforderlich sind:

  • Ein vollständig ausgefülltes Antragsformular (verfügbar unter rundfunkbeitrag.de)
  • Ein aktueller Leistungsbescheid im Original oder in beglaubigter Kopie (eine einfache Kopie reicht in der Regel nicht aus)
  • Gegebenenfalls Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen „RF"

Geltungsdauer und Verlängerung

Die Befreiung wird in der Regel für den Zeitraum gewährt, für den der Leistungsbescheid gilt – meist zwischen sechs und zwölf Monaten. Danach ist ein neuer Antrag mit aktuellem Bescheid erforderlich. Eine automatische Verlängerung erfolgt nicht.

Rückwirkende Befreiung

Eine Befreiung kann rückwirkend bis zu drei Jahre vor Antragstellung gewährt werden, sofern in diesem Zeitraum bereits Anspruchsvoraussetzungen vorlagen und entsprechend nachgewiesen werden können.

Was Sie beachten sollten

  • Eine Befreiung wirkt grundsätzlich für die gesamte Wohnung.
  • Lebt eine befreite Person mit weiteren Personen in einer Wohnung, sind diese ebenfalls nicht beitragspflichtig, solange die befreite Person dort gemeldet ist.
  • Veränderungen der Lebensumstände (z. B. Ende des Leistungsbezugs) müssen mitgeteilt werden.

Weiterführende Informationen

Im nächsten Beitrag erläutern wir Schritt für Schritt, wie der Antrag auf Ermäßigung ausgefüllt wird. Verbindliche Informationen erhalten Sie ausschließlich beim Beitragsservice oder bei Ihrer zuständigen Landesrundfunkanstalt.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie ausschließlich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio oder bei Ihrer zuständigen Landesrundfunkanstalt.

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